Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Juni 1990
§ 2

§ 2 – stvouavsausnv_3

Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Kurz erklärt

  • Behinderte Kinder dürfen in Autos mitgenommen werden, auch wenn sie nicht die standardmäßige Rückhalteeinrichtung nutzen.
  • Es muss eine spezielle Rückhalteeinrichtung verwendet werden, die den Anforderungen entspricht.
  • Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, die bestätigt, dass nur die spezielle Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann.
  • Die ärztliche Bescheinigung muss auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt sein.
  • Die Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein und muss auf Verlangen vorgelegt werden.