Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Juni 1990
§ 2
§ 2 – stvouavsausnv_3
Abweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine besondere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung nach § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Kurz erklärt
- Behinderte Kinder dürfen in Autos mitgenommen werden, auch wenn sie nicht die standardmäßige Rückhalteeinrichtung nutzen.
- Es muss eine spezielle Rückhalteeinrichtung verwendet werden, die den Anforderungen entspricht.
- Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, die bestätigt, dass nur die spezielle Rückhalteeinrichtung verwendet werden kann.
- Die ärztliche Bescheinigung muss auf den Namen des behinderten Kindes ausgestellt sein.
- Die Bescheinigung darf nicht älter als 4 Jahre sein und muss auf Verlangen vorgelegt werden.